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   BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06   

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https://dejure.org/2007,17285
BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06 (https://dejure.org/2007,17285)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2007 - IX R 6/06 (https://dejure.org/2007,17285)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - IX R 6/06 (https://dejure.org/2007,17285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § ... 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 6; ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 7 a.F.; ; EStG § 52 Abs. 20b; ; EStG § 52 Abs. 20b Satz 3 a.F.; ; AO § 164 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Afa-Bemessungsgrundlage bei Überführung eines Grundstücks des Betriebsvermögens in das Privatvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 4, EStG § 52 Abs 20 b
    AfA; Betriebsgrundstück; Entnahme; Gebäude

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.12.1999 - IX R 62/96

    AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06
    Die AfA sei nach dem Teilwert der Gebäude bei Aufgabe des Gewerbebetriebes entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 selbst dann zugrunde zu legen, wenn unter Auflösung der stillen Reserven ein nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfreier Aufgabegewinn ermittelt werde; Entsprechendes müsse auch für Fälle im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 20b EStG a.F. gelten.

    Entnimmt ein Steuerpflichtiger wie im Streitfall sein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen, so wendet die Rechtsprechung § 7 Abs. 4 EStG entsprechend an und geht von fiktiven Anschaffungskosten in der Höhe aus, in der bei Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden (BFH-Urteil in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

    Ebenso hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH-Urteil in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Bemessung der AfA maßgebend sind, weil bei der Überführung der Gebäude in das Privatvermögen stille Reserven steuerlich --unstreitig-- nicht erfasst wurden und damit eine solche Erfassung als Rechtfertigungsgrund für den begünstigenden Ansatz des Teilwerts als Bemessungsgrundlage der AfA nach Maßgabe der Ausführungen unter II. 1. nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

    Anders als im Falle des grundsätzlich nach § 16 Abs. 3 EStG steuerbaren und lediglich nach der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG steuerfreien Betriebsaufgabegewinns (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656) sind nämlich die von § 52 Abs. 20b Satz 3 EStG a.F. erfassten "Gewinne" ebenso wie die von § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG (i.d.F. des WohneigFG vom 15. Mai 1986, BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfassten Entnahmegewinne gleichermaßen schon der Struktur der Vorschriften nach unberührt von der Existenz oder Nichtexistenz stiller Reserven von der Besteuerung freigestellt.

    § 52 Abs. 20b Satz 3 EStG a.F. dient damit ebenso wenig wie § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG (i.d.F. des WohneigFG vom 15. Mai 1986, BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) der zutreffenden Einkünfteermittlung und Besteuerung stiller Reserven, sondern stellt lediglich rechtstechnisch sicher, dass die Übernahme der Wohnung erfolgsneutral geschieht (BFH-Entscheidung in BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656, m.w.N.).

  • BFH, 10.05.1995 - IX R 68/93

    Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06
    Ausnahmsweise sind bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (weiterhin) als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.1995 - IX R 54/91

    Absetzungen für Abnutzung bei den Einkommensteuerfestsetzungen

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06
    Ausnahmsweise sind bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (weiterhin) als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1995 - IX R 11/93

    AfA nach Grundstücksentnahme oder Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IX R 6/06
    Ausnahmsweise sind bei der Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (weiterhin) als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 54/91, BFH/NV 1995, 1055; vom 10. Mai 1995 IX R 68/93, BFH/NV 1995, 1056) oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 11/93, IX R 12/93, BFH/NV 1996, 319, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 324/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

    Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin im Falle einer Betriebsaufgabe so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 656).

    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656;vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Es liegt im Streitfalll auch kein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 jeweils m.w.N.) - abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe - die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind.

    So sind nach der o. g. Rechtsprechung bei Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage dann weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG in der Fassung des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225;vom 03. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 und vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 322/04

    Überführung des Milchlieferrechts ins Privatvermögen: gemeiner Wert des

    Aufgrund gesetzlicher Fiktion ist der Steuerpflichtige mithin im Falle einer Betriebsaufgabe so zu besteuern, als hätte er das in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert an sich selbst veräußert (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 656).

    Vor diesem Hintergrund geht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass es dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die AfA entspricht, die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA eines vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich bei Entnahme mit dem Teilwert (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Aufgabezeitpunkt geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst wurde (vgl. BFH, Urteil vom 09. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759, vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 483, BStBl II 2000, 656; vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225).

    Es liegt im Streitfall auch kein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656 jeweils m.w.N.) - abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe - die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sind.

    So sind nach der o. g. Rechtsprechung bei Überführung eines Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen als künftige AfA-Bemessungsgrundlage dann weiterhin die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden sind, etwa wenn eine Betriebsaufgabe zunächst nicht als solche erkannt worden ist und die Veranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann oder wenn für das Jahr der Betriebsaufgabe Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656).

    Aus denselben Gründen hat der BFH als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme, sondern die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, wenn der Steuerpflichtige eine eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG in der Fassung des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend vermietet hat (BFH, Urteile vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225; vom 03. Mai 1994 IX R 59/92, BStBl II 1994, 149 und vom 21. Juni 1994 IX R 24/92, BFH/NV 1995, 287).

  • BFH, 29.04.2009 - IX R 33/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

    Entnimmt jedoch ein Steuerpflichtiger wie im Streitfall das später vermietete Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsvermögen, so wendet die Rechtsprechung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend an und geht neben dem Buchwert (fortgeschriebene Anschaffungskosten) von fiktiven Anschaffungskosten in der Höhe aus, in der bei Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven aufgelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 225, m.w.N.).

    Ausnahmsweise sind bei der Überführung in das Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weiterhin als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind (BFH-Urteil in HFR 2008, 225, m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • BFH, 29.04.2009 - IX R 34/08

    Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut - AfA-Bemessung bei

    Entnimmt jedoch ein Steuerpflichtiger wie im Streitfall das später vermietete Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsvermögen, so wendet die Rechtsprechung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend an und geht neben dem Buchwert (fortgeschriebene Anschaffungskosten) von fiktiven Anschaffungskosten in der Höhe aus, in der bei Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die stillen Reserven aufgelöst werden (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IX R 6/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 225, m.w.N.).

    Ausnahmsweise sind bei der Überführung in das Privatvermögen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weiterhin als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind (BFH-Urteil in HFR 2008, 225, m.w.N. zur Rechtsprechung).

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